AGB – Fotoshootings und Bildbearbeitung


Tk-Sichtweise Photographie
Im Öschle 9

D-89160 Dornstadt
Mobil: +49 170 4880435
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Web: www.tk-sichtweise.de

(nachstehend Fotograf genannt)

 

1. Allgemeines
Der Fotograf führt alle Aufträge ausschließlich auf der Grundlage der nachstehend beschriebenen AGB aus. Abweichungen hiervon wird widersprochen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
Gegenstand der Tätigkeit des Fotografen ist die Herstellung digitaler Lichtbilder sowie die Be- und Verarbeitung von digitalen Lichtbildern zu Bildprodukten auf verschiedenen Medien (Papier, Speicherträger, CD, DVD)

 

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den angefertigten Lichtbildern/digitalen Daten nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. Ohne gesonderte Vereinbarung sind alle vom Fotografen hergestellten und/oder bearbeiteten Lichtbilder nur für den privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Räumt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken ein, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des dafür vereinbarten Honorars an den Fotografen an den Auftraggeber über. Der Besteller eines Bildes i. S. vom § 60 UrhG hat
kein Recht, das Lichtbild oder die digitalen Daten zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.

Die Bearbeitung von Lichtbildern/digitalen Daten des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Fotocomposing, Montage oder sonstige elektronische Bearbeitung ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG. Bei nicht genehmigter Nutzung von Bildmaterial kann der Fotograf neben der Unterlassung und Beseitigung eine Vertragsstrafe in Höhe des
fünffachen Honorars geltend machen. Die Höhe des Zuschlags bezieht sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszwecks.

Bei der Verwertung der Lichtbilder/digitalen Daten kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden (Urhebervermerk nach § 13 UrhG). Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Fotografen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % (i. W. einhundert vom Hundert) der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Davon unberührt bleibt das Recht des Fotografen, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. Die digitalen Rohdaten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Medien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.

 

3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
Für die Herstellung der Lichtbilder ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste maßgebend; für dort nicht aufgeführte Leistungen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale vereinbart. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studio-mieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Aufträgen im Wert von über 300 Euro ist eine Anzahlung in Höhe von 50% im Voraus zu bezahlen.

Fotos werden erst nach vollständiger Bezahlung an den Kunden übergeben. Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (i. W. dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Produkte Eigentum des Fotografen.

Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder erteilt, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält sich vor, den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten e
inzufordern.

 

4. Haftung
Liegt ein vom Fotografen zu vertretender Mangel vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung zu verlangen, sofern er Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Ansonsten ist der Fotograf berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder ist der Fotograf zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Entgelts zu verlangen.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Fotografen auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahr-lässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Fotograf bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht dem Fotografen zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Darüber hinaus wird jede Haftung ausgeschlossen.
Bei Verlust oder Beschädigung von Bildern des Auftraggebers beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen.
Der Fotograf verwahrt die digitalen Daten für die Dauer von 12 Monaten ab Aufnahmezeitpunkt auf. Er ist danach zur Löschung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Dies gilt im Besonderen bei digitalen Druckerzeugnissen.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung zu erfolgen hat.
Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werks und begründet keine Reklamationsansprüche.

Eine Garantie für die Qualität von Ausdrucken, die nicht ausschließlich über unser Labor erfolgen wird ausgeschlossen. Digitale Dateien sind vom Umtausch ausgeschlossen.

 

5. Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Gegenständen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Der Fotograf ist vom Auftraggeber auf erstes Anfordern hin von Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, hat der Fotograf Anspruch auf ein angemessenes Zusatzhonorar, dessen Höhe sich an der für dem Ausführung des Auftrages vereinbarten Honorar richtet.

Bei Stornierungen des Auftrags durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung fällig und ist von ihm zu zahlen. Die ersparten Aufwendungen können pauschal mit 20 % (i. W. zwanzi
g vom Hundert) in Abzug gebracht werden. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Fotograf höhere Aufwendungen erspart hat.

 

7. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die an den Fotografen übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung gespeichert und verwendet. Die Daten werden unbeteiligten Dritten nicht zur Verfügung gestellt. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechen den Datenschutzgesetze. Das Überlassen von personenbezogenen Daten ist freiwillig. Der Auftraggeber hat das Recht, personenbezogene Daten jederzeit löschen zu lassen.

 

8. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Dornstadt, 22.01.2018